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Allgemeine Förderinformationen


Ziele und Fördergegenstände

Das LEADER-Programm ist eine Maßnahme aus dem GAP-Strategieplan Österreich 2023–2027, dessen Ziel es ist, die Stärkung der ländlichen Regionen zu unterstützen Dieser Strategieplan umfasst neben LEADER auch noch zahlreiche potentielle weitere Förderprogramme, zu den Themen "Reaktivieren von Leerständen" oder "Orts- und Stadtkernbelebung". Die regionalen Schwerpunkte sind detailliert in der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) dargestellt und beschreiben den strategischen Rahmen für die Umsetzung von LEADER-Projekten in den neun Mitgliedsgemeinden, die die LEADER-Region umfasst. Die folgenden Aufzählungspunkte bieten einen Überblick der strategischen Aktionsfelder in der Region Liezen - Gesäuse:

Aktionsfeld 1: Steigerung der Wertschöpfung

  • wird in dieser Förderperiode nicht direkt bespielt, sollte als Querschnittsthema über die eingereichten Projekte berücksichtigt werden

Aktionsfeld 2: Festigung oder nachhaltige Weiterentwicklung der natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes

  • Kultivierung von Streuobstwiesen

Aktionsfeld 3: Stärkung der für das Gemeinwohl wichtigen Strukturen und Funktionen

  • Wirtschaft = Leben; Kooperation von Wirtschaft - Gemeinden
  • Grundversorgung in zentralen Lebensräumen

Aktionsfeld 4: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

  • Angewandten Klimaschutz lernen

 

 

Mögliche Förderwerber

Gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 (Geschäftszahl 2022-0.788.143), kommen nachstehende förderwerbende Personen für LEADER hervor:

  • Juristische Personen,
  • Eingetragene Personengesellschaften und Personenvereinigungen,
  • Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen,
  • Natürliche Personen

Politische Parteien, nahestehende Organisationen und andere Organisationen gem. § 2 Ziffer 1 bis 3a des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, sind als förderwerbende Personen nicht zulässig.

 

Fördervorraussetzungen

  • Das Projekt muss einen Beitrag zur Umsetzung der LES leisten.
  • Für die Genehmigung ist ein positiver Beschluss des Projektauswahlgremiums (PAG) der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) nötig.
  • Bei Schirmprojekten gibt es eine schriftliche Vereinbarung zwischen der förderwerbenden Person und dem Begünstigten des Unterprojektes über die Umsetzungsmodalitäten.
  • Das Projekt muss innerhalb der LEADER-Region verwirklicht werden oder der LEADER-Region zu Gute kommen.
  • Die Umsetzung des Projekts erfolgt im ländlichen Gebiet. Im Rahmen einer Privilegierten funktionalen Partnerschaft (PFP) einer LAG mit Städten mit bis zu 110.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können Projekte auch in diesen Städten umgesetzt werden. Für diese Projekte gilt zusätzlich Folgendes:
    • Nutzen für die LEADER-Region
    • regionale Wirkung
    • mindestens eine Akteurin oder ein Akteur aus einer der Gemeinden der LEADER-Region ist aktiv am Projekt beteiligt und profitiert direkt (als Endbegünstigte) davon.

  • Für CLLD-Vorhaben im Rahmen des IBW/EFRE & JTF-Programms ist sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich des Fonds gemäß Art. 5 und 7 der VO (EU) 2021/1058 („EFRE-Verordnung“) sowie die spezifischen Förderfähigkeitsregeln gemäß Art. 63 bis Art. 68 VO (EU) 2021/1060 („Dach-Verordnung“) eingehalten werden.
  • Transnationale Kooperationsprojekte – Top up Kultur
  • Ergänzend zu den Bestimmungen der Punkte 19.4.1 bis 19.4.6 gelten für transnationale Kooperationsprojekte aus dem Bereich Kultur zusätzlich folgende Voraussetzungen, um ein Top Up zu erhalten:
    • Lokale Kulturakteurinnen und -akteure müssen aktiv eingebunden werden;
    • Die kulturelle Qualität des geplanten Arbeitsprogramms muss gewährleistet sein;
    • Das Projekt muss Maßnahmen zur Kulturvermittlung und kulturellen Teilhabe setzen.

  • Das transnationale Kooperationsprojekt muss im Bereich Kultur mindestens eines der folgenden spezifischen Kulturprogrammziele erfüllen:
    • Transformation von Berufsfeldern  Soziale Innovation und die Gestaltung von Partizipation
    • Hinterfragung von Stereotypen und Beiträge zu einem neuen Bild vom Land
    • Auseinandersetzung mit dem Kulturerbe, Kapazitätenaufbau und kreative Weitergabe von immateriellem Kulturerbe

      Die Bewertung von Projekten hinsichtlich der Erfüllung der ergänzenden Voraussetzungen gemäß Punkt 19.4.7.1 und Punkt 19.4.7.2 obliegt dem BMKÖS.

  • Absatzfördernde Aktivitäten, die auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel abzielen, haben einen Fokus darauf zu richten, konkrete Maßnahmen zu setzen, die Anreize innerhalb der Projektlaufzeit dahingehend schaffen, dass eine Umstellung auf eine Produktion nach anerkannten Qualitätsregelungen - sofern vorhanden - begünstigt wird.
    • Anerkannte Qualitätsregelungen sind Qualitätsregelungen gemäß den EUVerordnungen Nr. 1151/2012, 2018/848, 2019/787, 1308/2013 Teil II Titel II Abschnitt 2 sowie national anerkannte Qualitätsregelungen.

  

Förderfähige Kosten

  • Förderfähige Kosten sind:
    • Sachkosten
    • Personalkosten
    • Investitionskosten - unter Einhaltung der Vorgaben des Art. 73 der VO (EU) 2021/2115 GSP-VO
    • Investitionskosten für historische Güter sowie gebrauchte Güter sofern sie im Handel oder beim Hersteller bezogen werden und von projektspezifischer Relevanz sind, ausgenommen technische Anlagen und Maschinen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 63 Absatz 3 der GSP-AV eingehalten werden.

  • Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
    • Unbare Eigenleistungen
    •  Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen; Kosten für die Nutzung (Miete, Leasing) von nicht fossil betriebenen Kraftfahrzeugen für die Pilotphase von lokalen kleinregionalen Systemen des öffentlichen Verkehrs (MicroÖV) Lösungen sind jedoch förderfähig
    • Kosten für Kernaufgaben von Kirchen und Glaubensgemeinschaften, wie zum Beispiel Glaubensverbreitung oder Seelsorge, sowie laufende Instandhaltung oder Renovierung von Sakralbauten (z.B. Kirchen)
  • Die Untergrenze der förderfähigen Kosten liegt bei EUR 5.000 förderfähigen Gesamtkosten.
  • Pauschalen auf Basis von Haushaltsplanentwürfen (Draft Budgets)::
    Pauschalen auf Basis von Draft Budgets (Haushaltsplanentwurf) gemäß Artikel 83 Abs. 2 der VO (EU) 2021/2115 für förderfähigen Kosten bis zu EUR 100.000 sind möglich. Die Bewilligende Stelle entscheidet auf Basis eines Kriteriensets, ob eine Anwendung dieser Vereinfachten Kostenoption (VKO) für ein Projekt geeignet ist.

  

Art und Ausmaß der Förderung

  Fördersatz Förderbare Kosten Anmerkungen
direkt einkommensschaffende Maßnahmen
(direkt wertschöpfende Maßnahmen)
40 % Förderung für einzelbetriebliche Maßnahmen
Förderung für Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten)
Verpflichtende Einhaltung von beihilfenrechtlichen Vorgaben
nicht direkt einkommensschaffende Maßnahmen
(indirekt wertschöpfende Maßnahmen)
60 % Förderung für Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten)  
Maßnahmen zu Querschnittszielen wie Bildung, Klima und Umwelt, Demografie, Chancengleichheit, Ehrenamt, Kultur sowie betreffend unterschiedlicher Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche, Frauen, ältere Menschen, Migrantinnen und Migranten oder Menschen mit Behinderung, sofern diese nicht direkt oder indirekt wertschöpfend sind 80 % Förderung für Konzeption, Prozessbegleitung, Bewusstseinsbildung; nicht für überwiegend bauliche Maßnahmen
Gesamtregional wirksame Projekte 80 %  Förderung für Studien, Konzepte, Projekt- und Prozessbegleitung wie auch die Umsetzung von Projekten (Investitions-, Sach- und Personalkosten)  
Kooperationsprojekte Fördersätze orientieren sich an den vom BML vorgeschlagenen Fördersätzen   
Transnationale Kooperationsprojekte Fördersätze orientieren sich an den vom BML vorgeschlagenen Fördersätzen   

  

Projektauswahlkriterien

Formelle Kriterien (Diese werden mit Ja/Nein gewertet)

  • Das Projekt trägt wesentlich zur Zielerreichung der LES bei.
  • Die Kostenplausibilität sowie die Finanzierung des Projektes sind gewährleistet (z.B. Eigenmittelaufbringung).

Inhaltliche und qualitative Kriterien (Die einzelnen Kriterien werden je nach Erfüllungsgrad bewertet und ergeben eine maximal mögliche Punktezahl von 18. Für eine Förderempfehlung müssen mind. 10 Punkte erreicht werden.)

  • Innovationsgehalt / Originalität der durch das Projekt angestrebten Lösung
  • Vernetzungsgrad / Kooperation
  • Das Projekt ist multisektoral angelegt
  • Diversitätsaspekte (z.B. Barrierefreiheit) / Gleichstellungsorientierung
  • Ökonomische Nachhaltigkeit / Wirkung
  • Soziale Nachhaltigkeit
  • Ökologische Nachhaltigkeit
  • Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
  • Regionale Wertschöpfung

Weitere Bewertungskriterien

  • Beteilitung
  • Daseinsvorsorge und/oder lebenslanges Lernen werden im Projekt thematisiert
  • Frauen und Gender

 

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